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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der VENDOSYS GmbH
    Besondere Vereinbarung Designleistungen

    Anschrift:
    VENDOSYS GmbH
    Hansaallee 299
    40549 Düsseldorf
    Deutschland

    Geschäftsführer:
    Tom Geimer

    Kontaktdaten:
    T +49 (0) 211 9 462 854 610
    F +49 (0) 211 9 462 854 611
    M info@vendosys.de

    Steuernummer:
    USt.-ID: DE299063412
    Amtsgericht: Düsseldorf
    HRB 74468

    Bankverbindung:
    Commerzbank Düsseldorf
    IBAN: DE98 3004 0000 0400 6557 00
    BIC: COBADEFFXXX

    im Folgenden "VENDOSYS" genannt, erbringt Leistungen aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") über die Erstellung von graphischen Oberflächen (Templates) für den Betrieb eines B2B-Frameworks (nachfolgend "Webdesign"), ausschließlich auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ergänzung durch diese besonderen Bedingungen für Designleistungen.

    §1 Urheberrechte und Nutzungsrechte

    1. Jeder mit VENDOSYS im Bereich Webdesign geschlossene Vertrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

    2. Alle Entwürfe und fertigen Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe nach §2 UrhG erreicht wurde. Soweit die Bestimmungen des UrhG keine Anwendung finden, vereinbaren die Parteien die Anwendung von Werkvertragsrecht.

    3. Die Entwürfe und fertigen Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von VENDOSYS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt VENDOSYS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten oder regelmäßigen Vergütung zu verlangen.

    4. Die regelmäßige Vergütung richtet sich nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand von VENDOSYS.

    5. VENDOSYS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

    6. VENDOSYS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt VENDOSYS zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens, beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. der regelmäßigen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

    7. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

    §2 Vergütung

    1. Entwürfe und fertige Werke bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des regelmäßigen Stundensatzes, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

    2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder fertige Werke geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Insoweit erfolgt eine Vergütung auf der Basis des für die Tätigkeit von VENDOSYS üblichen Stundenhonorars.

    3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist VENDOSYS berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

    4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die VENDOSYS für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    §3 Fälligkeit der Vergütung

    1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, jedoch nicht vor Rechnungslegung, fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von VENDOSYS hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 40% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 40% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 20% nach Ablieferung.

    2. Bei Zahlungsverzug kann VENDOSYS Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

    §3 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

    1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem regelmäßigen Stundensatz gesondert berechnet.

    2. VENDOSYS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, VENDOSYS entsprechende Vollmacht zu erteilen.

    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von VENDOSYS abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, VENDOSYS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

    5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

    §5 Eigentumsvorbehalt

    1. An Entwürfen und fertigen Werken werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

    2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

    3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

    4. VENDOSYS ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat VENDOSYS dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von VENDOSYS geändert werden.

    §6 Haftung

    1. VENDOSYS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. VENDOSYS haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    2. VENDOSYS verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus wird eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

    3. Sofern VENDOSYS notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von VENDOSYS. VENDOSYS haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

    5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von VENDOSYS.

    6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet VENDOSYS nicht. Soweit VENDOSYS dennoch aufgrund einer wettbewerbs- oder warenzeichenrechtlichen Unzulässigkeit in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber VENDOSYS von allen Ersatzansprüchen frei.

    7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei VENDOSYS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

    8. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Computerdaten max. 1 Jahr lang nach der Abrechnung des jeweiligen Projektes archiviert. VENDOSYS haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere Gewalt, Brand, Diebstahl etc.

    §7 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. VENDOSYS behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

    2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann VENDOSYS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können darüber hinaus durch VENDOSYS Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller VENDOSYS übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber VENDOSYS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

    §8 Schlussbestimmungen

    1. Anfallende Internet?Verbindungskosten (Telekommunikationskosten) trägt der Kunde selbst.

    2. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

    3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf. VENDOSYS steht es frei, als Gerichtsstand auch den Sitz des Kunden zu wählen.

    4. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über das UN?Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    5. Soweit eine oder mehrere der Klauseln dieser AGB unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch im Falle einer Regelungslücke.


    Stand: Februar 2015